Aktuelle Fondspreise

Der aktuelle Anteilwert wird auf der Internetseite der Verwahrstelle M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA, Hamburg, veröffentlicht, die seit dem 1. Januar 2017 die Verwaltung des KanAm grundinvest Fonds übernommen hat.


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0800 589 1035

oder per Mail an
info (at) grundinvestfonds.de

 

Impressum

Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 25. Januar 2019

  in EUR
Ausschüttung je Anteil 1,1400
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil (="steuerfreier Anteil der Ausschüttung") 0,0000
=> zu versteuernder Betrag je Anteil ("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung") 1,1400
davon 25 % Kapitalertragsteuer * 0,2850
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag * 0,0157
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag 0,8393

* Vorläufige Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Wir verweisen auf die Erläuterung im Fondsnewsletter der Depotbank vom 22. Januar 2019:

»… Steuerliche Information bezüglich Ausschüttungen des KanAm grundinvest Fonds nach dem 1. Januar 2018
Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) steuerpflichtig. Für Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich sogenannte Teilfreistellungen (60 bzw. 80%) der Ausschüttungen vorgesehen. Aufgrund fehlender Übergangs- bzw. Anwendungsvorschriften können für den KanAm grundinvest Fonds leider keine dieser Regelungen geltend gemacht werden. Bedingt durch die Abwicklung des Sondervermögens können hierfür maßgebliche Kriterien (Immobilienquote mindestens 51%) nicht eingehalten werden. Die depotführenden Stellen sind daher verpflichtet, auf den Gesamtbetrag der Ausschüttung, sofern keine persönlichen Freistellungsmöglichkeiten wie zum Beispiel eine NV-Bescheinigung oder ähnliches vorliegen, Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Innerhalb des nach § 17 InvStG bestimmten Zeitraumes von 5 Jahren nach Übergang auf die Verwahrstelle, unterliegt der endgültigen Steuerpflicht jedoch „nur“ der tatsächliche Wertzuwachs innerhalb eines Kalenderjahres. Diesen Wert kann die depotführende Stelle erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ermitteln. Die jeweiligen Kreditinstitute haben den ursprünglichen Steuereinbehalt zu korrigieren und den Unterschiedsbetrag an die Anleger auszuzahlen. ….«

Die Berechnung der Kapitalertragsteuer je Privatanleger erfolgt für inländische Privatanleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist
 

 

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