Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 11. Februar 2020
in EUR | |
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Ausschüttung je Anteil | 0,3600 |
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil (="steuerfreier Anteil der Ausschüttung") | 0,0000 |
=> zu versteuernder Betrag je Anteil ("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung") | 0,3600 |
davon 25 % Kapitalertragsteuer * | 0,0900 |
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag * | 0,0050 |
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag | 0,2651 |
* Vorläufige Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Wir verweisen auf die Erläuterung im Fondsnewsletter der Depotbank vom 7. Februar 2020:
»… Steuerliche Information bezüglich Ausschüttungen des KanAm grundinvest Fonds nach dem 1. Januar 2018
Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) steuerpflichtig. Für Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich sogenannte Teilfreistellungen (60 bzw. 80%) der Ausschüttungen vorgesehen. Aufgrund fehlender Übergangs- bzw. Anwendungsvorschriften können für den KanAm grundinvest Fonds keine dieser Regelungen geltend gemacht werden. Bedingt durch die Abwicklung des Sondervermögens können hierfür maßgebliche Kriterien (Immobilienquote mehr als 50%) nicht eingehalten werden. Die depotführenden Stellen sind daher verpflichtet, auf den Gesamtbetrag der Ausschüttung, sofern keine persönlichen Freistellungsmöglichkeiten wie zum Beispiel eine NV-Bescheinigung oder ähnliches vorliegen, Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Innerhalb des nach § 17 InvStG bestimmten Zeitraumes von 5 Jahren nach Übergang auf die Verwahrstelle, unterliegt der endgültigen Steuerpflicht jedoch „nur“ der noch nicht besteuerte Wertzuwachs (die 5-Jahresfrist beginnt frühestens am 1. Januar 2018 mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes). Die zur Ermittlung dieses Wertes notwendigen Informationen liegen der depotführenden Stelle erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vor. Die jeweiligen depotführenden Stellen haben dann ggf. den ursprünglichen Steuereinbehalt zu korrigieren und den Unterschiedsbetrag
an die Anleger auszuzahlen.«
Die Berechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt für inländische Anleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist.