Aktuelle Fondspreise

Der aktuelle Anteilwert wird auf der Internetseite der Verwahrstelle M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA, Hamburg, veröffentlicht, die seit dem 1. Januar 2017 die Verwaltung des KanAm grundinvest Fonds übernommen hat.


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0800 589 1035

oder per Mail an
info (at) grundinvestfonds.de

 

Impressum

Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 23. Februar 2021

  in EUR
Ausschüttung je Anteil 1,0900
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil (="steuerfreier Anteil der Ausschüttung") 0,0000
=> zu versteuernder Betrag je Anteil ("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung") 1,0900
davon 25 % Kapitalertragsteuer * 0,2725
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag * 0,0150
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag 0,8025

* Vorläufige Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausschüttung.

Aufgrund der Änderung des Investmentsteuergesetzes entfallen seit dem 1. Januar 2018 die sog. §-5-Bescheinigungen. Seit diesem Zeitpunkt kommt insbesondere § 17 InvStG für abwickelnde Sondervermögen zur Anwendung.

Steuerliche Information bezüglich Ausschüttungen des KanAm grundinvest Fonds nach dem 1. Januar 2018

Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem ­neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) steuerpflichtig. Für Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich sogenannte Teilfreistellungen (60 bzw. 80 %) der Ausschüttungen vorgesehen. Aufgrund fehlender Übergangs- bzw. Anwendungsvorschriften können für den KanAm grundinvest Fonds keine dieser ­Regelungen geltend gemacht werden. Bedingt durch die ­Abwicklung des Sondervermögens können hierfür maßgebliche Kriterien (Immobilienquote mehr als 50 %) nicht ein­gehalten werden. Die depotführenden Stellen sind daher verpflichtet, auf den Gesamtbetrag der Ausschüttung, sofern keine persönlichen Freistellungsmöglichkeiten, wie zum ­Beispiel eine NV-Bescheinigung oder Ähnliches, vorliegen, Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Innerhalb des nach § 17 InvStG bestimmten Zeitraumes von fünf Jahren nach Übergang auf die Verwahrstelle (die Fünfjahresfrist beginnt frühestens am 1. Januar 2018 mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes) unterliegt der endgültigen Steuerpflicht jedoch »nur« der noch nicht ­besteuerte Wertzuwachs. Die zur Ermittlung dieses Wertes notwendigen Informationen liegen der depotführenden Stelle erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vor. Die jeweiligen depotführenden Stellen haben dann ggf. den ursprünglichen Steuereinbehalt zu korrigieren und den Unterschiedsbetrag an die Anleger auszuzahlen.

Die Berechnung der Kapitalertragsteuer je Privatanleger ­erfolgt für inländische Privatanleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist.