Aktuelle Fondspreise

Der aktuelle Anteilwert wird auf der Internetseite der Verwahrstelle M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA, Hamburg, veröffentlicht, die seit dem 1. Januar 2017 die Verwaltung des KanAm grundinvest Fonds übernommen hat.


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Nach Rücksendung der unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung werden Ihnen einmal im Monat weitere Fondsinformationen an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

Vertraulichkeitserkärung


Das Team der KanAm Grund
erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr unter der
gebührenfreien Telefonnummer

0800 589 1035

oder per Mail an
info (at) grundinvestfonds.de

 

Impressum

Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 22. Dezember 2022

  in EUR
Ausschüttung je Anteil 0,3000
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil (="steuerfreier Anteil der Ausschüttung") 0,0000
=> zu versteuernder Betrag je Anteil ("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung") 0,3000
davon 25 % Kapitalertragsteuer * 0,0750
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag * 0,0041
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag 0,2209

* Vorläufige Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausschüttung.

Aufgrund der Änderung des Investmentsteuergesetzes entfallen seit dem 1. Januar 2018 die sog. §-5-Bescheinigungen. Seit diesem Zeitpunkt kommt insbesondere § 17 InvStG für abwickelnde Sondervermögen zur Anwendung.

Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) seit dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig. Bei Fragen zu den auf Ihrem
Verrechnungskonto erfolgten Buchungen sprechen Sie bitte mit Ihrer depotführenden Stelle. Sowohl die M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA als auch die KanAm Grund
Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH sind zur Steuerberatung nicht befugt. Weiterführende Angaben können wir nicht tätigen, wenden Sie sich bei Fragen zur steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen bitte an Ihren Steuerberater.

Die Berechnung der Kapitalertragsteuer je Privatanleger ­erfolgt für inländische Privatanleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist.