AGENDA 2016 plus:

Neues Fondsmanagement – bewährte Ziele

Seit dem 1. Januar 2017 wird der KanAm grundinvest Fonds durch die Depotbank M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA,
Hamburg, verwaltet

Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 25. August 2020

  in EUR
Ausschüttung je Anteil 1,0300 EUR
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil
(="steuerfreier Anteil der Ausschüttung")
0,0000 EUR
=> zu versteuernder Betrag je Anteil
("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung")
1,0300 EUR
davon 25 % Kapitalertragsteuer* 0,2575 EUR
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag* 0,0142 EUR
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag 0,7583 EUR

 

* Vorläufige Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Wir verweisen auf die Erläuterung im Fondsnewsletter der Depotbank vom 20. August 2020:

»… Steuerliche Information bezüglich Ausschüttungen des KanAm grundinvest Fonds nach dem 1. Januar 2018
Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) steuerpflichtig. Für Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich sogenannte Teilfreistellungen (60 bzw. 80%) der Ausschüttungen vorgesehen. Aufgrund fehlender Übergangs- bzw. Anwendungsvorschriften können für den KanAm grundinvest Fonds keine dieser Regelungen geltend gemacht werden. Bedingt durch die Abwicklung des Sondervermögens können hierfür maßgebliche Kriterien (Immobilienquote mehr als 50%) nicht eingehalten werden. Die depotführenden Stellen sind daher verpflichtet, auf den Gesamtbetrag der Ausschüttung, sofern keine persönlichen Freistellungsmöglichkeiten wie zum Beispiel eine NV-Bescheinigung oder ähnliches vorliegen, Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Innerhalb des nach § 17 InvStG bestimmten Zeitraumes von 5 Jahren nach Übergang auf die Verwahrstelle, unterliegt der endgültigen Steuerpflicht jedoch „nur“ der noch nicht besteuerte Wertzuwachs (die 5-Jahresfrist beginnt frühestens am 1. Januar 2018 mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes). Die zur Ermittlung dieses Wertes notwendigen Informationen liegen der depotführenden Stelle erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vor. Die jeweiligen depotführenden Stellen haben dann ggf. den ursprünglichen Steuereinbehalt zu korrigieren und den Unterschiedsbetrag
an die Anleger auszuzahlen.«

Die Berechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt für inländische Anleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist.

Hinweis: Wie die Depotbank M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA in ihren Fondsnewslettern zu den Ausschüttungen in 2020 ausgeführt hat, ist es eine gesetzliche Verpflichtung der depotführenden Stellen, nach Ablauf des Kalenderjahres die Kapitalertragsteuereinbehalte bei sich in Abwicklung befindlichen Sondervermögen zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Die hierzu notwendigen Informationen stehen mit Ablauf des Kalenderjahres 2020 fest und sind den depotführenden Stellen bekannt. Wann die Korrekturbuchung erfolgt, obliegt den depotführenden Stellen. Weder die Depotbank noch die KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH haben Einfluss auf die technische Umsetzung der notwendigen Korrekturbuchungen bei den depotführenden Stellen. Bei Fragen zu den auf Ihrem Verrechnungskonto erfolgten Buchungen sprechen Sie daher bitte mit Ihrer depotführenden Stelle.

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