Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 19. Dezember 2024
in EUR | |
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Ausschüttung je Anteil | 0,2700 EUR |
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil (="steuerfreier Anteil der Ausschüttung") | 0,0000 EUR |
=> zu versteuernder Betrag je Anteil ("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung") | 0,27800 EUR |
davon 25 % Kapitalertragsteuer | 0,0675 EUR |
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag | 0,0037 EUR |
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag | 0,1988 EUR |
Aufgrund der Änderung des Investmentsteuergesetzes entfallen seit dem 1. Januar 2018 die sog. §-5-Bescheinigungen.
Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) seit dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig. Die Ausschüttungen unterliegen i. d. R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Sondervermögen in Abwicklung ist jedoch die Anwendung von § 17 InvStG von besonderer Bedeutung, da hiernach die Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung gelten, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 durch den Bundesrat am 22. November 2024 wurde die hierfür maßgeblichen Frist von fünf auf zehn Kalenderjahre verlängert.
Bei Fragen zu den auf Ihrem Verrechnungskonto erfolgten Buchungen sprechen Sie bitte mit Ihrer depotführenden Stelle. Sowohl die M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA als auch die KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH sind zur Steuerberatung nicht befugt. Weiterführende Angaben können wir nicht tätigen, wenden Sie sich bei Fragen zur steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen bitte an Ihren Steuerberater.
Die Berechnung der Kapitalertragsteuer je Privatanleger erfolgt für inländische Privatanleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist.